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Im Zivilprozess gehören zu den gesetzlichen Beweismitteln:
- Sachverständige
- Augenschein
- Parteivernehmung
- Urkunden
- Zeugen
Bei einem Beweismittel, das unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts gewonnen wurde, entscheidet das Gericht über die Zulässigkeit aufgrund einer Interessensabwägung (BGH NJW 1994, 2289, 2292; BGH MDR 1998, 421). Eine Rolle spielen dabei, ob der Beweis anders geführt werden kann, ob der Beweisführer mit dem Beweis einen rechtswidrigen Angriff abwehren will und wo und wie der Beweis erlangt wurde.
Beispiele für grundsätzlich unzulässige Beweismittel: Sog. Lauschzeugen, heimliche Videoüberwachung und heimliches Mitschneiden eines Telefongesprächs.
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