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Als unbeplanter Innenbereich wird im Baubplanungsrecht der Innenbereich eines Orteils bezeichnet, für den kein Bebauungsplan besteht. In einem solchen Bereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Voraussetzungen des § 34 BauGB entspricht.
im Zusammenhang bebauter Ortsteil
Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung (entspricht die nähere Umgebung einem Baugebiet der BauNVO bestimmt sich die Zulässigkeit nach dieser, § 34 Abs. 2 BauGB)
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden gewahrt (Rückgriff auf § 136 Abs. 2 und 3 BauGB).
Keine Beeinträchtigung des Ortsbildes
Keine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche
Erschliessung gesichert
Gebot der Rücksichtnahme
Die Maßgaben des § 34 BauGB lassen sich in der Maxime "Das Vorhandene ist die Maßgabe für das Kommende" zusammenfassen.
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