Von einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil spricht man, wenn die Bebauung im Gemeindegebiet den Eindruck einer Geschlossenheit und Zusammenhgehörigkeit vermittelt, die ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlunsstruktur ist (BVerwGE 31, 22/26 f).
"Ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist jeder
Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen
Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungs-
struktur ist.(VGH München v. 15.9.2006 Az. 23 BV 05.1129).
Gemäß § 34 Abs. 4 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung 1. die Grenzen für im Zusammenhang bebauten deklaratorisch Ortsteile festlegen (Klarstellungssatzung), 2. bebaute Bereiche im Außenbereich konstitutiv als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind (Entwicklungssatzung), 3. einzelne Außenbereichsflächen konstitutiv in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (Ergänzungssatzung) (siehe Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, § 34 Rn. 61 ff).
Der VGH München hat in diesem Zusammenhang entschieden: "Die Gemeinde hat keine Möglichkeit, die Grenzen des Außenbereichs nach ihrem Ermessen durch Satzung oder Einzelbescheide konstitutiv zu bestimmen, auch nicht durch einfache Bebauungspläne im Sinne des § 30 Abs. 3
BauGB, weil es im letzteren Fall für die Zulässigkeit von Vorhaben bei den Regelungen des § 34 und § 35 BauGB verbleibt." (VGH München v. 15.9.2006 Az. 23 BV 05.1129).
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