|
Im öffentlichen Baurecht wird mit Gebot der Rücksichtnahme, die Entwicklung eines Nachbarschutzes aus den §§ 34, 35 BauGB bezeichnet. Dieser wird vom Bundesverwaltungsgericht an die Formulierung "sich einfügen" in § 34 Abs. 1 BauGB und "öffentliche Belange" in § 35 Abs. 2 BauGB angeknüpft. Notwendig wurde dies Entwicklung durch den nach h.M. fehlenden Individualrechtsschutz in den §§ 34, 35 BauGB.
Das Gebot der nachbarschützenden Rücksichtnahme verlangt, dass die Baubehörde bei der Genehmigung eines Vorhabens die Zumutbarkeit eines Vorhabens für die Nachbarn prüft und die gegenläufigen Interessen gegeneinander abwägt. Eine Verletzung des Nachbarschutzes kommt aber nur in Frage, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise gegen die schutzwürdigen Interessen eines erkennbar abgrenzbaren Personenkreises verstoßen wird. Das Einschränkung ist notwendig, um den Bauherrn vor einer uferlosen Masse von Dritteinteressen zu schützen.
Werbung:
| |