Mit Aussetzungsverfahren wir das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO bezeichnet, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerrufs und damit das Aussetzen der Vollziehung eines Verwaltungsaktes begehrt wird.
Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag ab, so kann man noch gemäß § 146 VwGO eine Beschwerde erheben.
Besondere Voraussetzungen (für weitere Voraussetzungen siehe unter Zulässigkeit, VwGO):
- Der Antrag muss an das Gericht der Hauptsache gerichtet werden.
- Der Antrag muss den Formerfordernissen analog § 81 f VwGO entsprechen.
- Es muss Widerspruch eingelegt oder Anfechtungsklage erhoben sein
- Die aufschiebende Wirkung muss wegen § 80 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen sein
- Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, muss die Behörde einen Antrag auf Aussetzung abgelehnt haben oder er muss ausnahmsweise entbehrlich sein (§ 80 Abs. 6 VwGO).
Ist der Antrag zulässig muss das Gericht die Begründetheit im Rahmen einer Ermessenentscheidung treffen. Dabei hat es eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Intreresse am sofortigen Vollzug (Vollzugsinteresse) und das private Interesse an der Aussetzung (Aufschubinteresse) gegeneinander abzuwägen.
Dabei sind in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 - 3 VwGO wesentlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausschlaggebend. Ist der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig besteht kein Vollzugsinteresse, ist der Verwaltungsakt nicht offensichtlich rechtswidrig überwiegt aufgrund der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit grundsätzlich das Vollzugsinteresse das Aufschubinteresse.
Im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist zunächst die Frage nach der Rechtswidrigkeit zu stellen. Ist der VA rechtswidrig besteht kein Vollzugsinteresse. Ist der VA offensichtlich Rechtsmäßig, ist zwischen öffentlichem Interesse und Aufschubinteresse abzuwägen. Es muss ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegen (BVerfG NVwZ 2004, 9, 94; BVerfG NJW 2003, 3618, 3619).
Bei fehlender Offensichtlichkeit ist die Interessensabwägung unabhängig von den Erfolgsaussichten des Verwaltungsakts vorzunehmen. (OVG Münster NJW 2000, 891; OVG Saarlouis NJW 1992, 646).
Ob der Aussetzungsbeschluss Rückwirkung hat ist umstritten. Ausserhalb des Steuerrechts geht die h.M. von einer Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses aus, mit der Folge, dass bereits ergangene Zwangsmaßnahmen wegen eines Verstoßes gegen die aufschiebende Wirkung rechtswidrig werden. Nach herrschender Rspr. im Steuer und Abgaberecht und vertretener Ansicht in der Literatur, lässt der Aussetzungsbeschluss erlassene Säumniszuschläge unberührt (OVG Lüneburg, NVwZ 1990, 270, 272).
Gemäß § 80 Abs. 5 S. 3 kann das Gericht (auf Antrag) bei einem bereits vollzogenen VA die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
§ 80 Abs. 4 VwGO sieht die Möglichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkungen den Fällen des Abs. 2 durch die Behörde vor. Dieser ist nicht Voraussetzung für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und in der Regel aussichtslos, da die Behörde in der Praxis üblicherweise keine Zweifel an der Rechtmäßgkeit des von ihr erlassenen Verwaltungsaktes hat.
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