Mit Beschwerde wird in der VwGO das Rechtsmittel bezeichnet, dass den Prozessbeteiligten gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zusteht die nicht Urteil oder Gerichtsbescheide sind (§ 146 VwGO).
Die Beschwerde ist an das Oberverwaltungsgericht zu
richten. Dieses überprüft dann bei Zulässigkeit die Rechtmäßigkeit der Entscheidung.
Die Voraussetzungen sind in den §§ 146 ff VwGO geregelt.
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