slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Aufhebung der Vollziehung, § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

Mit Aufhebung der Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO ist die Rückgängimachung von Vollziehungsakten gemeint, die vor Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufgrund eines Aussetzungsantrages ergangen sind.

Die Aufhebung der Vollziehung kann als Annexantrag zum Aussetzungsantrag gestellt werden.

Umstritten ist, ob der Aufhebungsantrag nur dann begründet ist, wenn nach summarischer Prüfung ein materieller Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch besteht, oder ob es ausreicht, wenn dem Aussetzungsantrag stattgegeben wird und das Interesse an der Aufhebung der Vollziehung das öffentliche Interesse am Fortbestand überwiegt.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: