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(recht.oeffentlich.staat)
    

Inhalt
             1. Staatsorganisationsrecht

1. Staatsorganisationsrecht

Die Herstellung der Urschrift eines Gesetzes auf Grundlage des vom Bundestag beschlossenen Gesetzestextes, durch Unterzeichnung des Bundespräsidenten auf der, zuvor vom Bundeskanzler und den sachlich zuständigen Ministern gegengezeichneten, Gesetzesurkunde.

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Auf diesen Artikel verweisen: Kanzler * Kanzlei * Staatsvertrag * § 174 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten * Urschrift Werbung: