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§ 174 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-5)
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Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.


Die Vollmacht ist durch Vorlage einer Ausfertigung nachzuweisen. Eine beglaubigte Abschrift genügt nicht.

§ 174 BGB gilt nicht für gesetzliche Vertreter (LG Leipzig Urteil v. 6. 10. 2000 Az. 8 O 7375/00).

Gilt auch für Unterhaltsverlangen (OLG Bamberg, Urteil vom 29.03.1990 Az. 2 UF 400/89).

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Auf diesen Artikel verweisen: Vollmacht, einseitiges Rechtsgeschäft * Skript Grundlagen Notariat * Aufforderungsschreiben zur Auskunft, Unterhalt Werbung: