Täuschung und Arglist sind Voraussetzungen der Anfechtung wegen Täuschung.
Von einer Täuschung spricht man bei § 123 BGB, wenn ein Irrtum durch das Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen hervorgerufen oder aufrechterhalten wird. Eine Täuschung durch Unterlassen kommt nur bei Bestehen einer Aufklärungspflicht in Frage.
Arglistig ist eine Täuschung, wenn der Täuschende mindestens bedingten Vorsatz bezüglich der Täuschungshandlung und der Irrtumserregung hat. Für die Annahme von bedingtem Vorsatz genügen z.B. Behauptungen ins Blaue hinein.
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