Wird jemand durch eine arglistige Täuschung oder eine widerrechtliche Drohung zur Abgabe einer Willenserkärung bestimmt, ist diese Erklärung grundsätzlich wirksam, er kann sie aber gemäß § 123 BGB anfechten.
Voraussetzungen:
Für Drohung oder Täuschung durch einen Dritten siehe dort.
Auf diesen Artikel verweisen: Arglist/arglistig * arglistige Täuschung iSv § 123 BGB * Anfechtungsgründe