|
Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer mit Vorsatz, d.h. wissentlich,
handelt. Es genügt auch, wenn er mit dem Vorhandensein eines Mangels
rechnet. Es genügt sogar, wenn der Verkäufer ohne Sachkenntnis Behauptungen
über den Zustand der Sache aufstellt.
Zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung siehe unter Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung.
Werbung:
| |