Grundsätzlich läßt sich die Gewährleistung durch Vereinbarung
ausschliessen. Daran hat sich auch durch die Schuldrechtsreform nichts
geändert.
Eingeschränkt wird der Ausschluss durch § 444 BGB der einen
Gewährleistungsausschluß verhindert, soweit der Verkäufer eine Eigenschaft
garantiert oder arglistig verschwiegen hat.
Während die Voraussetzungen für die Annahme einer Garantie recht hoch
liegen, kann Arglist schon bei Behauptungen ins Blaue hinein vorliegen.
Bei Verbrauchsgüterkäufen ist die
Möglichkeit zu Gewährleistungsausschlüssen stark eingeschränkt, siehe § 475 BGB.
Es ist nur eine Beschränkung der Verjährungszeit auf zwei Jahre bei neuen
Sachen, und auf ein Jahr bei gebrauchten Sachen möglich.
Vorstehendes gilt zunächst bei einzelvertraglicher Vereinbarung. Bei
Vereinbarung in den AGB sind zusätzliche
Einschränkungen zu beachten.
Wie oben schon erwähnt, sieht § 444 BGB vor, daß eine Garantie einem
Gewährleistungsausschluss entgegensteht. Was auf den ersten Blick
einleuchtet kann im Detail aber zu Problemen führen. So gewährt die Garantie
gemäß § 443 BGB grundsätzlich zusätzliche Rechte, deren Inhalt frei
bestimmbar ist. Weiterhin ergibt sich im Umkehrschluss aus § 444 BGB, daß
einzelvertraglich die Haftung grundsätzlich ausgeschlossen werden kann.
Treffen beide Aufeinander würde gemäß § 444 BGB eine Garantie jegliche
Haftungsbeschränkung oder jeden Ausschluss unwirksam machen, mit der Folge,
daß man zwar die Haftung vollständig ausschliessen dürfte, daneben aber
keine speziell ausgestalte Garantie vereinbaren könnte, ohne daß die Haftung
wieder vollständig aufleben würde.
Im Ergebnis wird daher von der hM vertreten, daß § 444 BGB teleologisch zu reduzieren sei, so
daß er entweder nur auf AGB anzuwenden sei, oder
einen Haftungssausschluß nur ausschliesse, soweit eine Garantie gegeben
worden sei.
Folgt man der Ansicht, daß § 444 BGB den Haftungsausschluss nur insoweit
verbietet, wie eine Garantie besteht, dann bleibt neben der Garantie eine
gesetzliche Haftung mit gleichem Umfang bestehen. Ist § 444 BGB auf
Individualvereinbarungen schon gar nicht anwendbar, so werden die
gesetzlichen Gewährleistungsrecht voll ausgeschlossen, und es bleibt nur ein
Anspruch aus der Garantie gemäß § 443 BGB.
Werbung:
|