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Arbeitszeugnis, einfaches/qualifiziertes
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Jeder Dienstverpflichtete, d.h. in der Regel Arbeitnehmer, hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 630 BGB einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Für Arbeitnehmer ergibt sich der Anspruch aus dem spezielleren § 109 GewO.

Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen einem Zeugnis, das nur die Bezeichnung der Art des Dienstverhältnisses und dessen Dauer umfasst (einfaches Zeugnis) und einem Zeugnis, das sich zusätzlich auf die Leistungen und Führung im Dienste erstreckt (qualifiziertes Zeugnis).

Zwischen den beiden Zeugnisarten besteht ein Wahlrecht.

Aus dem qualifizierten Zeugnis muss sich alles Wesentliche ergeben, das für eine Gesamtbeurteilung erforderlich ist. Andererseits muss das Zeugnis wohlwollend sein (so BGH v. 26.11.1963 AP Nr. 10 zu § 826 BGB).

Aus diesem Spannungsverhältnis ergibt sich in der Praxis eine bestimmte Zeugnissprache, die durch Auslassungen und bestimmte Formulierungen zu einer Bewertung kommt. Für Details siehe unter Zeugnissprache.

Das Arbeitszeugnis enthält grundsätzlich:

  1. Angaben über Ein- und Austrittsdatum
  2. Beschreibung des Unternehmens
  3. Beschreibung des Aufgabengebiets des Arbeitnehmers
  4. Angaben über Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen
  5. Angaben über Leistungsfähigkeit
    1. Arbeitsbereitschaft/Motivation
    2. Belastbarkeit ("sehr belastbar")
    3. Fachwissen ("fundierte Fachkenntnisse")
    4. Zusammenfassung ("stets zu unserer vollsten zufriedenheit")
  6. Umgang mit Vorgesetzten, Kollegen und Kunden ("stets einwandfrei")
  7. Grund des Ausscheidens ("auf eigenen Wunsch")
  8. Dank, Bedauern und Wünsche für den weiteren Lebensweg
  9. Unterschrift

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Auf diesen Artikel verweisen: Zeugnis/Zeugnis * Zwischenzeugnis * Zeugnissprache, Arbeitsrecht Werbung: