Mit Zwischenzeugnis wird ein Arbeitszeugnis bezeichnet, dass im laufenden Arbeitsverhältnis erteilt wird. Es gibt keinen allgemein normierten Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Vereinzelt gibt es aber Normierungen in Tarifverträgen.
Auch ohne speziellen Anspruch wird regelmäßig eine vertragliche Nebenpflicht bei Vorliegen eines triftigen Grundes (z.B. Betriebsübergang) angenommen.
Ein einmal erteiltes Zwischenzeugnis bindet den Arbeitgeber hinsichtlich des Endzeugnisses. Er darf nur davon abweichen, wenn Änderungen im Arbeitsverhalten vorliegen oder nach Zwischenzeugniserteilung Tatsachen bekannt werden, die eine andere Bewertung rechtfertigen (BAG v. 16.20.2007 Az. 9 AZR 248/07).
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