Mit antizipierter Annahme wird die Rechtskonstruktion bezeichnet, bei der der Verkäufer das Angebot eines Käufer annimmt, bevor dieser es abgegeben hat, so dass der Vertrag mit Abgabe eines wirksamen Angebotes unmittelbar zustande kommt.
Mit dieser Konstruktion wird der Vertragsschluss bei Onlineauktionen erklärt, für die der BGH einen Vertragsschluss durch Zuschlag gemäß § 156 BGB ablehnt. Für die Qualifikation als wirksames Angebot fehlt es bei der Einstellung der "Auktion" am festgelegten Preis als essentialia negotii. Ohne weiteres müsste man von einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (sog.
invitatio ad offerendum) ausgehen. D.h. der Verkäufer hätte die Wahl, ob er das Höchstgebot annehmen will oder nicht.
Um das zu umgehen, geht man davon aus,
dass der Verkäufer mit Abgabe seiner Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
gleichzeitig eine antizipierte (=vorweggenommene) Annahme des höchsten
Angebotes bei Aktionsschluß abgibt.
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