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Anstiftung
(recht.straf.prozess.tut.anstiftung)
(engl. abet )
    

Von Anstiftung spricht man, wenn jemand einen anderen zur Begehung einer Straftat bestimmt (§ 26 StGB). Der Anstifter wird wie ein Täter bestraft.

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  1. Objektiver Tatbestand
    1. rechtswidrige Haupttat
    2. Bestimmen zu dieser Tat (Anstiftungshandlung)
  2. Subjektiver Tatbestand
    1. Vorsatz bezüglich einer im wesentlichen konkretisierten Haupttat
    2. Vorsatz bezüglich des Bestimmens zur Tat

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Auf diesen Artikel verweisen: Verschwörung/Komplott * aid and abet * Abstiftung/Aufstiftung/Hochstiftung/Umstiftung * Selbstmord/Selbsttötung * Teilnahme/Teilnehmer Werbung: