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Abstiftung/Aufstiftung/Hochstiftung/Umstiftung
(recht.straf.at.tut.teilnahme.anstiftung)
    

Von Abstiftung spricht man, wenn ein Täter, der entschlossen ist ein qualifiziertes Delikt zu begehen, dazu bewegt nur das Grundelikt zu verwirklichen.

Beispiel: B will in eine Tankstelle einbrechen und dort aus der Kasse Geld entwenden (§ 242 StGB). Für den Fall der Fälle will er eine geladene Pistole mitnehmen (erfüllt die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB). Als sein Kumpel A davon erfährt, kann dieser ihn davon überzeugen die Waffe zu Hause zu lassen, damit nichts Schlimmers passiert.

Die Abstiftung ist nicht als Anstiftung gemäß § 26 StGB strafbar, da der Täter zur Grundtat schon entschlossen war (sog. omni modo facturus) und der Abstifter schlimmeres verhindert hat.

Von Aufstiftung (= Hochstiftung) spricht man, wenn ein Täter der schon Grundelikt entschlossen ist, angestiftet wird einen Qualifikationstatbestand zu verwirklichen.

Beispiel: Wie zuvor, B will in eine Tankstelle einbrechen hat aber von sich aus schon vor, keine Pistole mitzunehmen. Als er dies dem E erzählt, fragt der ihn, ob er spinnt, so ein "Ding" ohne Pistole machen zu wollen. Daraufhin besorgt sich B eine Pistole und begeht den Einbruch.

Der Aufstifter wird wegen Anstiftung zum qualifizierten Delikt (z.B. wegen Anstiftung zum Diebstahl mit Waffen) verurteilt.

Von Umstiftung spricht man schließlich, wenn der Anstifter den Täter dazu veranlasst, eine andere Tat zu begehen, als die zu der er bereits entschlossen war.

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