Bei qualifizierten Delikten wird ein Grundtatbestand um ein
spezielles Merkmal erweitert und mit einer höheren Strafdrohung
versehen.
Bei einem privilegierten Delikt wird ein Grundtatbestand um spezielle
Merkmale erweitert und mit einer milderen Strafdrohung versehen.
Von einer Tatbestandsqualität der Abwandlung (= Qualifikation bzw. Privilegierung) spricht man, wenn sie den Unwertgehalt der Grundtat verändert und eine abschließende und zwingende Regelung darstellt. Andernfalls spricht man auch von Strafzumessungsregelung. Nur über Abwandlungen mit Tatbestandscharakter ist ein Irrtum des Täters möglich. Weiterhin haben nur Abwandlungen mit Tatbestandsqualität Einfluss auf die Differenzierung zwischen Verbrechen und Vergehen.
Von einer selbständigen Abwandlung spricht man wenn die Qualifizierung bzw. Privilegierung vom Grundtatbestand gelöst und als eigenständiges Delikt ausgeformt wird (= delictum sui generis oder Sondertatbestand). Fehlt es an dieser Loslösung, und bleibt die Qualifizierung bzw. Privilegierung abhängig vom Grundtatbestand, spricht man von einer unselbständigen Abwandlung. Von Bedeutung ist diese Unterscheidung für die Rangfrage bei Verwirklichung mehrerer Abwandlungen. Die selbständige Abwandlung verdrängt die unselbständige (Baumann, Strafrecht AT, § 12 II 2 d α).
Werden eine Privilegierung und eine Qualifikation gleichzeitig verwirklicht (z.B. § 243 StGB Besonders schwerer Diebstahl und § 247 Hausdiebstahl StGB) dann ist anhand von Sinn und Zweck der Privilegierung zu entscheiden, ob sie die Qualifikation sperrt, oder ob ein Nebeneinanderbestehen möglich ist (z.B. kann § 243 neben § 247 bestehen bleiben).
Siehe auch unter erfolgsqualifiziertes Delikt.
Werbung:
|