Mit Verwaltungsvorschrift bezeichnet man Regelungen innerhalb der öffentlichen Verwaltung, die von vorgesetzten Behörden/Stellen mit Wirkung für nachgeordnete Behörden/Stellen erlassen werden. Verwaltungsvorschriften haben grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung im Verhältnis Staat Bürger. Allerdings spielen sie eine Rolle im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung, da eine Behörde nicht ohne sachlichen Grund von einer Verwaltungsübung abweichen darf, die durch eine Verwaltungsvorschrift begründet wurde. Verwaltungsvorschriften lassen sich einteilen in organisatorische, die den Aufbau, die innere Ordnung, Zuständigkeiten und Verfahren einer Behörde regeln und verhaltenslenkende, die das Handeln bei der Entscheidungsfindung regeln. Letztere kann man wiederum in norminterpretierende Vorschriften, Ermessensrichtlinien und Vereinfachungsanweisungen unterscheiden.
Eine Sonderstellung haben die normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften, die einen der Verwaltung zustehenden Beurteilungspielraum ausschöpfen. Diese Vorschriften müssen von den Gerichten beachtet werden, dabei ist die Kontrolle des Gerichts aufgrund des Beurteilungspielraums eingeschränkt (Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rn. 56). Eine unmitttelbare Wirkung gegenüber dem Bürger tritt aber auch hier nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 107, 338, 341) akzeptiert normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften allerdings nur auf dem Gebiet des Umwelt- und Technikrechts, und dann auch nur wenn,
- sie höherrangige Gebote beachten
- die Wertungen des konkretisierendne Gesetzes berücksichtigt werden
- den Vorschriften ein sorgfältiges Verfahren unter Einbeziehung von wissenschaftlichem und technischen Sachverstand zugrunde liegt
- sie nicht durch Fortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind
Verwaltungsvorschriften werden manchmal als solche bezeichnet, können aber auch mit Erlass, Verfügung, Dienstanweisung, Richtlinie, Anordnung oder Anleitung bezeichnet werden (siehe Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rn. 56).