Öffentliche Verwaltung ist jede staatliche Tätigkeit, die weder der legislativen Gewalt noch der judikativen Gewalt zuzuordnen ist. D.h. jede Tätigkeit
der exekutiven Gewalt.
Etwas komplexer: Öffentliche Verwaltung ist "die den Organen der vollziehenden Gewalt und bestimmten diesen zuzurechnenden Rechtssubjekten übertragene eigenverantwortliche ständige Erledigung der Aufgaben des Gemeinwesens durch konkrete Maßnahmen in rechtlicher Bindung nach (mehr oder weniger spezifiziert) vorgegebener Zwecksetzung" (Stern, Staatsrecht II, 1980, S. 736 ff).
Von manchen Autoren wird der Versuch die öffentliche Verwaltung zu definieren allerdings zugunsten einer Beschreibung abgelehnt (Peine, Allgmeines Verwaltungsrecht, Rn. 10).
Man kann grundsätzlich zwischen mittelbarer und unmittelbarer Staatsverwaltung unterscheiden.
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