Im Kommunalrecht gibt verschiedene Möglichkeiten gegen rechtswidrige u.o. unzweckmäßige Beschlüsse vorzugehen:
1. Hält der Bürgermeister einen Beschluss des Gemeindevorstandes/Magistrats für rechtswidrig, muss er ihm widersprechen. Der Gemeindevorstand/Magistrat entscheiden dann erneut. Hilft die Entscheidung dem Widerspruch nicht ab kann der Bürgermeister die Gemeindevertretung zur Entscheidung anrufen (§ 74 HGO). Letzteres gilt nicht bei Entscheidungen die ausdrücklich dem Magistrat zugewiesen sind (Wie z.B. Personalentscheidungen gemäß § 73 HGO oder die laufenden Geschäfte). Hier kann der Bürgermeister nur das Verwaltungsgericht anrufen.
Hält der Bürgermeister einen Beschluss nur für Gemeinwohl gefährdend kann er ihm widersprechen. Ansonsten gilt das Gleiche wie zuvor.
2. Hält der Bürgermeister einen Beschluss der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung für rechtswidrig muss er ihm widersprechen. Die Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung muss dann einen neuen Beschluss fassen. Hilft die Entscheidung dem Widerspruch nicht ab kann der Bürgermeister das Verwaltungsgericht anrufen.
Hält er einen Beschluss nur für Gemeinwohl gefährdend kann er ihm widersprechen. Ansonsten gilt das Gleiche wie zuvor.
3. Darüber hinaus kann auch jedes andere Organ oder jeder andere Teil eines Organs das ein Recht aus dem Gesetz herleiten kann, Klage erheben, wenn es dieses Recht verletzt sieht.
Die Klageerhebung erfolgt jeweils im Wege des Kommunalverfassungsstreitverfahren.