Mit Kommunalverfassungsstreit wird eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen den Organen (interorganschaftlich) oder innerhalb eines Organes (intraorganschaftlich) einer kommunalen Selbstverwaltungsbehörde bezeichnet. Der Kommunalverfassungsstreit ist eine Ausnahme vom Verbot des verwaltungsrechtlichen Insichprozesses.
Die statthafte Klageart ist umstritten. In Frage kommen hier die Leistungs- und Feststellungsklage (so der hessische VGH Hess VwRspr. 1970, 65, 66). Es wird aber auch die entsprechende Anwendung der Anfechtungsklage für möglich gehalten.
- Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
- statthafte Klageart (siehe oben)
- Verletzung des Klägers in eigenen Rechten/Kompetenzen
- Beteiligtenfähigkeit => Organe und Organteile gelten als Vereinigung i.S.v. § 61 Nr. 2 VwGO
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