slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Kommunalverfassungsstreit
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess und recht.oeffentlich.verwaltung.bt.kommunal)
    

Mit Kommunalverfassungsstreit wird eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen den Organen (interorganschaftlich) oder innerhalb eines Organes (intraorganschaftlich) einer kommunalen Selbstverwaltungsbehörde bezeichnet. Der Kommunalverfassungsstreit ist eine Ausnahme vom Verbot des verwaltungsrechtlichen Insichprozesses.

Die statthafte Klageart ist umstritten. In Frage kommen hier die Leistungs- und Feststellungsklage (so der hessische VGH Hess VwRspr. 1970, 65, 66). Es wird aber auch die entsprechende Anwendung der Anfechtungsklage für möglich gehalten.

  1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
  2. statthafte Klageart (siehe oben)
  3. Verletzung des Klägers in eigenen Rechten/Kompetenzen
  4. Beteiligtenfähigkeit => Organe und Organteile gelten als Vereinigung i.S.v. § 61 Nr. 2 VwGO

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Rechtsmittel im Kommunalrecht * Insichprozess, Verwaltungsprozessrecht Werbung: