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vwbt:135: allgemeines Verwaltungsrecht Woraus kann sich im Baurecht ein Nachbarschutz ergeben?
Woraus kann sich im Baurecht ein Nachbarschutz ergeben?
Im hessischen Bauordnungsrecht ist der Nachbar gemäß § 62 HBO von einem Vorhaben zu benachrichtigen, wenn die Genehmigung Ausnahmen, Abweichungen oder Befreiungen von Vorschriften vorsieht, die dem Nachbarschutz dienen. Die Nachbarn können dann innerhalb einer Frist von zwei Wochen der Genehmigung widersprechen.
Verzichtet der Nachbar auf seine Nachbarrechte, z.B. in dem er dem Bauvorhaben durch Unterschrift auf der Bauvorlage zustimmt, so führt dieser Verzicht zu einer Präklusion seiner Rechte. Bei der Erklärung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung. Ob sie bis zur Erteilung der Genehmigung analog § 183 BGB widerrufbar ist, ist umstritten. Nach ablehnender Ansicht ist sie nur analog § 130 BGB widerrufbar und anschließend nur noch analog § 119 BGB ff anfechtbar.
Im Bauordnungsrecht ergibt sich aus der Schutznormtheorie ein nachbarschützende Wirkung wie folgt:
Im Bauplanungsrecht ergibt sich aus der Schutznormtheorie ein nachbarschützende Wirkung wie folgt:
Erhält eine Nachbar eine Zusage der Baubehörde, das öffentliche und nachbarrechtliche Belange bei Erteilung einer Genehmigung eingehalten werden, kann dies zwar nicht dazu führen, dass eine Baugenehmigung, die nur öffentlich Belange verletzt, aufgehoben werden kann, die Behörde ist dann aber verpflichtet ermessensfehlerfrei über eine Rücknahme des nur objektiv rechtswidrigen Verwaltungsaktes gemäß § 48 VwVfG zu entscheiden.
Eine solche Rücknahme muss als selbständiger Verwaltungsakt grundsätzlich im Wege eines Verpflichtungswiderspruchs begehrt werden. Man gesteht der Widerspruchsbehörde, die auch die Befugnis hat den angegriffenen Verwaltungsakt zu ändern, aber als stärkste Form der Änderung auch die Rücknahme zu.
Mit einer Rücknahme (gemäß § 48 VwVfG) musste der Bauherr bei nur objektiver Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes auch rechnen. Mit einer Aufhebung dagegen nicht. Ob bei der Ausübung des Ermessens gemäß § 48 VwVfG auch ein nur Vermögenswertes Vertrauen des Bauherrn am Bestand des VA zu berücksichtigen ist, ist umstritten, da § 48 Abs. 3 VwVfG bei Verwaltungsakten die nicht unter § 48 Abs. 2 VwVfG fallen, einen Geldersatz vorsieht.