(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen
baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der
baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen
Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen
nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein
Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung
gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben
im Übrigen nach § 34 oder § 35.
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