Im Zivilrecht wird mit Abmahnung die außegerichtliche Aufforderung eines Rechteinhabers an einen Rechteverletzer (sog. Störer) bezeichnet, dass verletzte Verhalten in Zunkunft zu unterlassen. Zur Absicherung dieser Aufforderung wird der Rechteverletzer aufgefordert, eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Eine Abmahnung sollte vor Erhebung einer Unterlassungsklage, z.B. wegen unlauteren Wettbewerbs erfolgen. Nur so lässt sich mit Sicherheit verhindern, dass der Kläger nach einem sofortigem Anerkenntnis durch den Beklagten gemäß § 93 ZPO die Prozesskosten tragen muss. Weigert sich der Rechteverletzer dies zu tun, so kann man davon ausgehen, dass ein Verhalten Anlass zur Erhebung der Klage gegeben hat.
Die Abmahnkosten trägt der Rechteverletzer (aus Geschäftsführung ohne Auftrag). Das wird von sog. Abmahnvereinen zum "Gebühren schinden" genutzt, indem belanglose Verstöße abgemahnt und die Gebühren in Rechnung gestellt werden.
Als Abgemahnter kann man auf die Abmahnung zunächst mit einer Schutzschrift reagieren, um die eigene Position bei einem Antrag auf einstweilige Verfügung zu verbessern.
Eine Massenabmahnung/Serienabmahnung kann rechtmissbräuchlich sein, wenn sie zum Zwecke des Geldverdienens durchgeführt wird. Hier kann dann ggf. die Pflicht zur Zahlung der Kosten entfallen.
Ein Abmahnmissbrauch bei Mehrfachvertretung liegt vor, wenn ein Anwalt neben dem Konzern auch im Namen weiterer Tochterfirmen abmahnt und dafür zusätzlich Honorar verlangt (LG Bielefeld, Az. 21 S 159/05).
"Ein Rechtsanwalt kann die Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung aufgrund eigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche nicht nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schaden ersetzt verlangen, wenn es sich um einen unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß handelt" (BGH v. 6.5.2004, Az. BGH I ZR 2/03). Der BGH hat diese Rechtsprechung erneuert in seiner Entscheidung vom 12.6.2006 (Az. VI ZR 175/05).
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