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Störer/Mitstörer, Zivilrecht
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Inhalt
             1. Mitstörer
             2. Störer iSd Urheberrechts

Im Zivilrecht wird mit Störer jemand bezeichnet, der ein Recht eines anderen in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung beeinträchtigt. Z.B. spricht § 1004 BGB von einem Störer, bei jemanden der das Eigentum eines anderen in anderer Weise beeinträchtigt.

Beispiel 1: Störer im Sinne von § 1004 BGB ist z.B., wer ein fremdes Grundstück so stark Dämpfen aussetzt, das dadurch die Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird.

Beispiel 2: Störer im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist, wer ein fremdes Urheberrecht verletzt, z.B. durch rechtswidriges Kopieren eines Werks.

Der Störer haftet auf Unterlassung und Beseitigung der Störung. D.h. er kann dazu verpflichtet werden, die von ihm verursachte Störung zu beseitigen und künftige Störungen zu unterlassen.

1. Mitstörer

Handelt es sich bei der Verursachung um eine willentliche adäquat kausale Mitverursachung der Störung durch einen anderen, spricht man vom Mitstörer. Z.B. gilt ein Online-Auktionshaus als Mitstörer, wenn es trotz Kenntnis alter Urheberrechtsverstöße durch ein Mitglied nichts unternimmt um künftige Verstöße zu verhindern.

Der BGH hat in seinem Urteil v. 18.10.2001 entschieden, dass ein Mitstörer, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, nur auf Unterlassung und Beseitigung der Störung haftet und nicht auf Schadensersatz (BGH v. 18.10.2001 Az. I ZR 22/99).

2. Störer iSd Urheberrechts

"Nach ständiger Rechtsprechung der BGH haftet im Rahmen des Unterlassungsanspruchs in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich sowie adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt ([BGH, Urteil v. 17.05.2001 - Az: I ZR 251/99 = BGHZ 148, 13 ff. = ambiente.de).

Um eine solche Haftung aber nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, ist Voraussetzung für die Haftung als Störer eine Verletzung von Prüfungspflichten. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist ([BGH, Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01 = NJW 2004, 3102 ff. = GRUR 2004, 860 ff. = Internetversteigerung / ROLEX = BGH: Unterlassungsansprüche gegen Provider erst ab Kenntniserlangung; BGH, Urteil v. 15.10.1998 - Az: I ZR 120/96 = GRUR 1999, 418 ff. = Möbelklassiker]). Art und der Umfang der gebotenen Prüf- und Kontrollmaßnahmen bestimmen sich hierbei nach Treu und Glauben."(LG Düsseldorf v. 23.5.2007, Az. 12 O 151/07)

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