Im Arbeitsrecht ist gemäß § 9 KSchG eine Abfindung auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers möglich, wenn die Kündigung vom Gericht für unwirksam erklärt wird, und entweder die Weiterbeschäftigung dem
Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar ist, oder der Arbeitgeber eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr erwarten kann. Die Höhe der Abfindung
regelt § 10 KSchG.
Weiterhin sieht § 1a KSchG für Arbeitgeber die Möglichkeit vor, dem Arbeitnehmer im Gegenzug für einen Verzicht auf Klage, eine Abfindung anzubieten. Der Arbeitgeber muss dafür in der Kündigungserklärung auf die Betriebsbedingtheit der Kündigung und die Möglichkeit des Abfindungsanspruchs bei Verstreichenlassen der Klagefrist hinweisen.
Außerhalb dieser Regelungen kommt es in der Praxis häufig im Rahmen eines Vergleichs zur
Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber, im Gegenzug verzichtet der Arbeitnehmer dann auf ein weiteres Vorgehen gegen
die Kündigung.
Bei der Bewertung einer Abfindung sind alle Faktoren zu berücksichtigen, die deren Wert für den Arbeitnehmer mindern (z.B. Steuerabzüge, Sperre des Arbeitslosengeldes bei freiwilliger Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches bei versteckter Lohnzahlung).
Verzichtet der Arbeitnehmer gegen Abfindung auf seine gesetzlichen Kündigungsfristen oder seine ordentliche Unkündbarkeit oder ist eine Kündigung des Arbeitnehmers nur gegen Abfindung möglich, ruht der Anspruch auf Arbeitlosengeld gemäß § 143a SGB III. Dabei kann man vereinfacht sagen, dass der Anspruch für den Zeitraum ruht, auf den der Arbeitnehmer verzichtet hat.
Beispiel: Der leitende Angestellte A hat aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 7 Monaten. Nach ordentlicher Kündigung vereinbart man vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, demgemäß das Arbeitsverhältnis drei Monate nach Kündigungsausspruch endet, und A im Gegenzug eine Abfindung in der Höhe von 27 Monatsgehältern erhält. Hier ruht de Arbeitslosengeldanspruch des A für vier Monate.
Abfindungen sind im Streitwert eines Kündigungsschutzprozesses nicht zu berücksichtigen (§ 42 Abs. 3 Hs. 2 GKG).
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