|
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem
Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluß, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den
Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b,
ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist
mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluß, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird,
findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluß, der eine Berichtigung ausspricht,
findet sofortige Beschwerde statt.
Werbung:
| |