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§ 320 ZPO Berichtigung des Tatbestandes
(gesetz.zpo)
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Inhalt
             1. Wirkung
             2. Fristen

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Über den Antrag ist mündlich zu verhandeln, wenn eine Partei dies beantragt.

(4) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(5) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.


1. Wirkung

Dem Urteilstatbestand kommt für schriftsätzlich Vorgebrachtes keine negative Beweiskraft zu ( BGH NJW 2004, 1876, 1879). D.h. fehlen im Tatbestand relevante schriftsätzlich vorgetragene Angaben (z.B. ein Bestreiten), dann kann dies in der Berufung gleichwohl Berücksichtigung finden.

Anders verhält es sich mit unrichtigen positiven Feststellungen im Tatbestand, diese müssen - vor der Berufung - über die Berichtigung korrigiert werden, sonst werden sie für das Berufungsgericht bindend.

2. Fristen

§ 320 enthält zwei Fristen, die beide zum Zeitpunkt der Einlegung noch nicht abgelaufen sein dürfen:

  1. Zwei Wochen ab Zustellung
  2. Drei Monate ab Verkündung
Eine Widereinsetzung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Zustellung nach Ablauf der drei Monate erfolgt.

Siehe aber § 529 ZPO.

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