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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige
Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß
durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige
Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu
verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im
Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§
920,
921,
923,
926,
928 bis
932,
938,
939,
941 und
945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§
80 und
80a.
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