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Zuweisungsentscheidung/Zuweisungsbescheid
(recht.oeffentlich.verwaltung.asyl)
    

Mit Zuweisungsentscheidung wird eine Entscheidung nach § 50 AslyVfG über den Wohnort eines Asylbewerbers während des Asylverfahrens durch die zuständige Behörde bezeichnet.

Die Zustellung erfolgt nach § 10 Abs. 4 AsylVfG an den Bewerber persönlich.

Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen (§ 50 Abs. 4 S. 2) und mit einer Rechtsbehelfsblehrung zu versehen (§ 50 Abs. 2 S. 2) eine Anhörung ist nach dem Gesetz nicht erforderlich. Amtssprache ist Deutsch, d.h. der Bewerber muss sich ggf. um Hilfe durch Übersetzer bemühen. In einem Verfahren hat der Bewerber Anspruch auf einen Dolmetscher.

Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung kann der Zuweisungsbescheid innerhalb eines Jahres mit Rechtsmitteln angegriffen werden (§ 58 Abs. 2 VwGO).

Die Entscheidung muss im Bescheid nicht begründet werden, im gerichtlichen Verfahren muss die Behörde ihre Entscheidung aber begründen, so dass der Bewerber dann auch zu den Gründen Stellung nehmen kann.

Der Bewerber muss sich nach Zustellung unverzüglich zur genannten Stelle begeben, d.h. ohne schuldhaftes Zögern. Er handelt noch unverzüglich, wenn er sich innerhalb von zwei Wochen Rechtsrat holt und erst dann zur im Bescheid genannten Unterkunft begibt.

Rechtsmittel ist die Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht, ein Widerspruchsverfahren ist nicht vorgeschaltet. Die Hauptsacheklage hindert nicht die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes. D.h. allein die Klageerhebung hebt die vollstreckbare Verpflichtung zum Umzug nicht auf. D.h. hier muss der Bewerber zusätzlich im Wege des sog. Eilrechtsschutz reagieren. Dabei gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

1. Als Hauptsache Anfechtungsklage verbunden mit einem Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) - mit dem Ziel des Verbleibs in der Erstaufnahmeeinrichtung. Führt aber zu einer Ablehnung, wenn die Voraussetzungen für das Verbleiben in der Aufnahmeeinrichtung nach § 47 AsylVfG nicht mehr gegeben sind.

2. Als Hauptsache Anfechtungsklage verbunden mit Verpflichtungsklage auf Verteilung an einen bestimmten Ort verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO).

Gibt das Gericht dem Eilrechtsschutz nicht statt, muss der Bewerber der Zuweisung Folge leisten und noch vor Abschluss des Hauptverfahrens umziehen. Er kann dann erst umziehen, wenn und soweit seiner Klage in der Hauptsache stattgegeben wurde.

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