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§ 920 ZPO Arrestgesuch
(gesetz.zpo.buch-8.abschnitt-5)
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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Arrest, ZPO * Arrest, ZPO * § 123 VwGO * Arrestgesuch Werbung: