|
(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung
durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest
angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.
(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den
Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.
(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige
Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.
Werbung:
| |