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(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Richter bei dem Amtsgericht, in
dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf
Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr
im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl.
(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den Haftbefehl das Gericht, das mit
der Sache befaßt ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil
angefochten ist. In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl
erlassen.
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