(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht
verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann
befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung
der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des
Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im
Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines
Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch
dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn
eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
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