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(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters
angeordnet.
(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen
- der Beschuldigte,
- die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung,
die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden
Strafvorschriften,
- der Haftgrund sowie
- die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund
ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.
(3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder der Beschuldigte sich
auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht angewandt
wurde.
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