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Art. 34 GG
(gesetz.gg und recht.oeffentlich.staatshaftung)
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Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.


=> § 839 BGB.

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Auf diesen Artikel verweisen: Abgrenzung ordentliche Gerichtsbarkeit zu Verwaltungs­gerichts­bar­keit * Amtshaftung Werbung: