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(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich
gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von
besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des
Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern,
wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht
oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur
Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders
schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer
Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des
Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das
Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung,
soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den
Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen
Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des
Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der
Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz
1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen
unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
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