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§ 1414 BGB Eintritt der Gütertrennung
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-6.untertitel-2.kapitel-2)
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Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.


Für Verträge über den Zugewinnausgleich ist § 1378 Abs. 3 BGB zu beachten.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gütertrennung * Gütertrennung * § 1372 BGB Zugewinnausgleich in anderen Fällen * Versorgungsausgleich, Vereinbarungen Werbung: