slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 1415 BGB Vereinbarung durch Ehevertrag
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-6.untertitel-2.kapitel-3.unterkapitel-1)
<< >>
    

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Gütergemeinschaft Werbung: