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§ 1413 BGB Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-6.untertitel-2.kapitel-1)
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Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulässig.

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