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(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist
wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der
Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und
dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren
Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende
Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
BGH v. 13.03.1952 - IV ZR 101/51:
"(...) Der Beklagte hat sich schliesslich noch auf § 185 Abs. 2 BGB berufen und hierzu ausgeführt: Beide Parteien seien nicht nur Nacherben nach ihrem Vater, sondern auch Erben nach ihrer Mutter, der Vorerbin. Wollte man also die Verfügung der Vorerbin über das Grundstück für dem Kläger gegenüber unwirksam halten, so sei sie doch dadurch wirksam geworden, dass der Kläger die Vorerbin beerbt habe und für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschrankt hafte; § 2063 Abs. II BGB könne keine Anwendung finden. Dem kann nicht zugestimmt werden. Wie das Reichsgericht in RGZ 110, 94 [95] ausgeführt hat, liegt der gesetzgeberische Grund für die Vorschrift des § 185 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3 darin, dass bei unbeschränkter Erbenhaftung eine Vereinigung von Recht und Pflicht in der Person des Erben eintritt. Die Konvaleszenz trete umgekehrt nicht ein, wenn der Erbe nur unter Beschränkung auf den Nachlass hafte; denn dann finde eine Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit nicht statt. Wenn auch dabei allerdings zunächst wohl an den regelmässigen Fall gedacht sei, dass einmal der Erwerber ein Dritter und nicht Miterbe sei, ferner, dass der Erbe allen Nachlassgläubigern gegenüber nur unter Beschränkung auf den Nachlass hafte, so zwinge doch der Grund des Gesetzes dazu, die Vorschrift auch auf den Fall anzuwenden, dass der Erwerber und der Berechtigte Miterben seien; denn dann trete wegen der nach § 2063 Abs. 2 im Verhältnis zwischen ihnen beschränkten Haftung eine Vereinigung von Recht und Pflicht nicht ein. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sieht der erkennende Senat keinen Anlass. (...)"
RGZ v. 19.01.1925 110, 94 Leitsatz:
- Findet § 185 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3 BGB. auf Verfügungen des Vorerben im Sinne des § 2113 BGB. Anwendung?
- Wird eine Verfügung, die der Erblasser als Vorerbe, ohne dazu berechtigt zu sein, zugunsten eines der mehreren berechtigten Miterben getroffen hat, nach § 185 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3 wirksam, wenn er von allen Berechtigten beerbt wird (§ 2063 Abs. 2 BGB.)?
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