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§ 183 BGB Widerruflichkeit der Einwilligung
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-6.)
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Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 185 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten * § 1904 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen * Einwilligung/Genehmigung, Zivilrecht * § 111 BGB Einseitige Rechtsgeschäfte Werbung: