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Bewegliche Sache
(recht.zivil.materiell.at und recht.straf.bt.242)
(GND: 4006308-2)
    

Inhalt
             1. Zivilrecht
             2. Strafrecht

1. Zivilrecht

Beweglich sind alle Sachen die nicht Grundstücke oder Grundstücksbestandteile sind (RG 55, 284; RG 87, 51).

2. Strafrecht

Unabhängig von der Definition im BGB ist eine Sache beweglich, wenn sie tatsächlich fortbewegt werden kann.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 246 StGB Unterschlagung * Unterschlagung/veruntreuende Unterschlagung * Unterschlagung/veruntreuende Unterschlagung * Publizitätsgrundsatz im Sachenrecht * Übergabe * § 249 StGB Raub * Raub/Raubüberfall * chattel * Sache, iSd BGB u. StGB * Diebstahl * § 242 StGB Diebstahl * Abfall Werbung: