slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Diebstahl
(recht.straf.bt)
(engl. larceny )
(GND: 4133306-8)
    

Inhalt
             1. Vollendung/Beendung
             2. Prüfungsaufbau

Diebstahl ist liegt vor wenn jemand eine für ihn fremde Sache mit Zueignungsabsicht weg nimmt. Es handelt sich dabei um eine Straftat gegen das Eigentum. Im deutschen Strafrecht gemäß § 242 StGB strafbar.

1. Vollendung/Beendung

Vollendet ist der Diebstahl mit der Wegnahme. Beendet ist der Diebstahl, wenn die Beute gesichert ist.

2. Prüfungsaufbau

  1. Tatbestandsmäßigkeit
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Unterschlagung/veruntreuende Unterschlagung * auf frischer Tat betroffen i.S.d. § 252 StGB * auf frischer Tat betroffen i.S.d. § 252 StGB * Ladendiebstahl * geringwertige Sache * Hehlerei * Vollendigung/Beendigung eines Delikts * Zueignung * Einbruch * § 242 StGB Diebstahl * larceny Werbung: