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§ 242 StGB Diebstahl
(gesetz.stgb.bt.abschnitt-19)
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(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem andern in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


=> Diebstahl.

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Auf diesen Artikel verweisen: fremd i.S.d. StGB * Vorsätzliches Begehungsdelikt, Aufbau * Abstiftung/Aufstiftung/Hochstiftung/Umstiftung * Diebstahl * Eigentumsdelikte * Zueignung * Vorsatz/Dolus, Verhaltensform Werbung: