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Abfall
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
(GND: 4000098-9)
    

Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 KrW-AbfG bezeichnet man mit Abfall bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigt hat, entledigen will (subjektiver Abfallbegriff) oder entledigen muss (objektiver Abfallbegriff). Der Besitzer muss sich beweglichen Sachen gemäß § 3 Abs. 4 KrW-AbfG entledigen, wenn

  1. diese Sachen entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden,
  2. diese Sachen aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder zukünftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden
  3. und wenn das Gefährdungspotential dieser Sachen nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften des KrW-AbfG ausgeschlossen werden kann.

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