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Mit VA wird die Form des Verwaltungshandelns bezeichnet, die Einzelmaßnahmen der Verwaltung erfasst und sie einheitlichen Rechtsregeln unterwirft. Eingeführt wurde der Verwaltungsakt in Deutschland im 19. Jahrhundert durch Otto Mayer, der ihn aus dem französischen Recht übernahm.
Gemäß § 35 VwVfG bzw. der jeweiligen LänderVwVfG, liegt ein VA vor, wenn folgende Merkmale erfüllt sind:
Rechtsschutzmöglichkeit gegen einen nicht rechtmäßigen VA bietet die Anfechtungsklage.
Verwaltungsakte lassen sich unter verschiedenen Gesichtspunkten in Arten einteilen: