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Außenwirkung
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Von Außenwirkung spricht man bei einem Verwaltungsakt, wenn er Rechtswirkungen außerhalb verwaltungsinternen Bereichs hat.

Bei Beamten ist zwischen Maßnahmen, die die Amtsstellung (Dienstverhältnis, keine Außenwirkung) und Maßnahmen, die die persönliche Rechtsstellung (Grundverhältnis, Aussenwirkung) betreffen zu unterscheiden. Nur letztere haben Außenwirkung.

Bei Schülern und Studenten wird unterschieden ob die Maßnahme nur den laufenden Schul/Lehrbetrieb regelt (keine Außenwirkung), oder ob sie in die Rechtsstellung des Schülers/Studenten (Außenwirkung) eingreift.

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Auf diesen Artikel verweisen: Verwaltungsakt (VA) * Verwaltungsakt, einstufiger/mehrstufiger Werbung: